Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Dies gilt im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte. Alle früheren Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit.
  2. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Diese Bedingungen und die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen abgeschlossenen Verträge und Lieferungen unterstehen ausschließlich deutschem Recht. Dabei wird die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder zu legen.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

  1. Alle Angebote, Preise und sonstigen Aussagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
  2. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, durch Auslieferung der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt werden.
  3. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Cirkaangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  4. Unsere Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer und Vertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
  5. Für die Auslegung verwendeter Handelsklauseln (wie z.B. fob) sind die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung maßgebend.

§ 3 Preise

  1. Mangels anderweitiger Angabe verstehen sich unsere Preise in EURO, unverpackt ab unserem Lieferwerk, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Porto, Fracht- und Verpackungskosten und ohne Versicherung. Diese Kosten hat der Kunde zusätzlich zu tragen.
  2. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss und haben sich die Preise inzwischen erhöht, so werden die lt. Preisliste zum Lieferzeitpunkt geltenden Preise berechnet.
  3. Den Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen und behördlichen Abgaben und Zuwendungen zu Grunde. Bei Vertragsabschluss nicht bekannte Änderungen dieser Abgaben oder Zuwendungen (z.B. Änderungen von Einfuhrabgaben oder Verbrauchssteuern, Einführung von Ausfuhrabgaben oder Herabsetzung von Erstattungen) gehen zu Lasten des Käufers.

§ 4 Gegenstand der Lieferung

  1. Bei Gebrauchtgeräten gilt der Grundsatz „gekauft wie gesehen“; sie werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  2. Änderungen in der Warenbeschaffenheit, die nach Treu und Glauben als für den Vertragsabschluss unwesentlich zu erachten sind, sind zulässig. Insbesondere sind Konstruktion und Formveränderungen vorbehalten, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Ist eine Lieferfrist (=Lieferung innerhalb angegebener Wochen oder Monate) vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingangeiner vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist beginnt auch nicht vor der Klärung aller mit der Bestellung verbundenen wesentlichen technischen Fragen. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist entsprechend den eingetretenen Verzögerungen verlängert. Entsprechendes gilt für eine vereinbarte Lieferzeit (=festbestimmte/r Kalenderwoche/tag; auch Liefertermin genannt). Insbesondere bei Circaangaben o.ä. ist die Auftragsbestätigung verbindlich. Enthält auch diese nur Cirkaangaben, so hat der Kunde sich Lieferfristen/Termine vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen verbindlich gesondert bestätigen zu lassen. In allen Fällen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
  2. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraumes erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die bei uns oder unserem Vorlieferanten eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren (z.B. mangelnde Transportmöglichkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen) sind wir für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht entbunden, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so haben beide Parteien das Recht, entschädigungslos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller in angemessener Frist über sie benachrichtigt wurde.
  3. Wenn auf Veranlassung des Kunden zusätzliche Anforderungen gestellt oder Änderungen in bezug auf den Liefergegenstand vorgenommen werden, verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Lieferzeit um die für die Durchführung dieser Anforderungen notwendige Zeit.
  4. Die Lieferfrist ist bei „ab Werk“ Lieferungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  5. Lieferverzug tritt bei Überschreitung der Lieferfrist erst dann ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit gesetzte angemessene Nachfrist des Kunden verstrichen ist, es sei denn, dass eine Lieferfrist ausdrücklich als Fixgeschäft bezeichnet worden ist.
  6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
  7. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden.
  8. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

§6 Untersuchung und Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eintreffen am vereinbarten Bestimmungsort eingehend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich (regelmäßig spätestens 24 Stunden nach Eintreffen der Ware) telegrafisch, fernschriftlich oder per Telefax gerügt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Form oder schriftlich zu rügen.
  2. Die von uns gelieferten Waren entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen für das Ausland bedürfen besonderer Vereinbarung.

§7 Gefahrübergang und Transport

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarungen bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne für die Wahl der schnellsten oder billigsten Möglichkeit verantwortlich zu sein. Soweit wir nicht nach ausdrücklicher Vereinbarung oder den verwendeten Handelsklauseln zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet sind, reist die Ware grundsätzlich unversichert. Wir werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten der Käufers für eine Versicherung zum Rechnungswert gegen die üblichen Transportgefahren sorgen.
  3. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns sofort zu unterrichten.

§8 Zahlungen

  1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, 5 % Zinsen p.a. ab Fälligkeitszeitpunkt und –auch ohne gesonderte Mahnung- 30 Tage nach Fälligkeitszeitpunkt 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung, zu der wir nicht verpflichtet sind. Akzeptieren wir Wechsel, so trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung der Kunde; Diskontspesen, Wechselsteuern, Verzugszinsen sind sofort zahlbar. Wechsel und Schecks werden unter Vorbehalt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen.
  4. Wenn uns Umstände bekannt sind, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§9 Pauschalierter Schadensersatz

  1. Wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung vorliegen, sind wir berechtigt, 15 % des Netto-Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

§10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender und bedingter Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich aller Nebenforderungen, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, solange wir aus einer im Interesse des Käufers eingegangenen Wechselschaltung nicht endgültig befreit sind; er bleibt auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in laufende Rechnung angenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, soweit die Weiterveräußerung unter ausdrücklichem Hinweis auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt geschieht. Diese Veräußerungsermächtigung ist durch uns jederzeit widerrufbar.
  3. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenen Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Zur Einziehung dieser Ansprüche bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat uns der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und uns alle zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen herauszugeben.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  5. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  6. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes oder anderer hier vereinbarter Sicherungsrechte in dem Land, in das oder durch das wir auf Anweisung des Kunden liefern, an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfs. Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§11 Gewährleistung

  1. Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge beschränkt sich das Recht des Käufers nach unserer Wahl auf einen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch. Lehnen wir die Nachlieferung oder Nachbesserung ab, oder schlagen zwei Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuche binnen angemessener Frist fehl, so kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen.
  2. Werden von uns gegebene Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Wir haften unbeschadet der Regelungen in §11 dieser Bedingungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  4. Auch für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind, haften wir nicht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurückzuführen sind.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang.
  6. Teile, die von uns im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.
  7. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche.

§12 Haftungsbegrenzung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist Dresden.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Dresden. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen. Dieses Wahlrecht haben wir binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch den Kunden auszuüben.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§14 Datenspeicherung

  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, bei uns gespeichert werden (§26 BundesdatenschutzG).

Stand August 2006
YALE-SLT Fördertechnik GmbH